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Das Thema Sucht ist ein Dauerbrenner für Erzieher und Lehrkräfte in einer Jugendeinrichtung. Wie oder woran können wir erkennen, ob unsere Jugendlichen unter Drogen stehen und unter welchen? Was ist zu tun in diesem Fall?
In diesem 4stündigen Workshop haben wir uns mit den folgenden Fragen beschäftigt:
Der Verlauf des Seminars war aufgeschrieben.
Hier ist unsere Aufstellung an möglichen Motiven:
Zum Thema Suchtentstehung bekamen wir folgenden Aufgabe:
Wir haben uns unterhalten, was wir mit den Begriffen assoziieren.
Diese Punkte haben wir zusammengetragen.
Wir bekamen keine Antworten.
Nun wurde uns eine Gegenüberstellung von stoffgebundenen und stoffungebundenen Süchten gezeigt.
Stoffgebundene
Süchte Stoffe |
Stoffungebundene
Süchte Verhaltenssüchte |
Haschisch |
spielsüchtig |
Kokain |
kaufsüchtig |
Alkohol |
arbeitssüchtig |
Nikotin |
internetsüchtig |
LSD |
sexsüchtig |
Pilze |
beziehungssüchtig |
Heroin |
fernsehsüchtig |
Medikamente |
computersüchtig |
Speed |
sms-süchtig |
Biogene Drogen |
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Alkohol, Nikotin sind legale Drogen, Haschisch, Marijuana sind illegale Drogen.
Schlüssel + Schloss - Wer konsumiert, weiß wo er es kaufen kann.
Was sind strafbare Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz?
Als Betäubungsmittel gelten vor dem Gesetzgeber die in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genannten psychotropen Stoffe, wie THC (dem Wirkstoff von Haschisch), Heroin, Kokain, MDMA (dem Wirkstoff von Ecstasy) etc. Grundsätzlich gilt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar ist. Wohl aber der Erwerb, Besitz und Handel mit diesen Stoffen (§ 29 BtMG). Handelt es sich bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen um den Erwerb oder den Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen (§ 31 a BtMG). Diese Vorschrift ist auf den Handel mit Betäubungsmitteln nicht anwendbar, auch wenn es nur um geringe Mengen geht.
Nach einem gemeinsamen Runderlass des Justiz- und Innenministeriums vom 13.05.1994, der die Staatsanwaltschaft allerdings nicht von der Prüfung des Einzelfalles entbindet, kommt eine Einstellung regelmäßig nicht in Betracht, wenn
Wer unter Einwirkung von Rauschmitteln, wie Cannabis, Heroin, Morphium, Kokain, Amphetamin und Designer-Amphetamin im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Im Falle rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit, die sich in Fahrfehlern oder sonstigen Ausfallerscheinungen der Fahrerin oder des Fahrers zeigt, begeht die Fahrerin oder der Fahrer eine Straftat. In diesem Fall drohen Freiheits- oder Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Menge des konsumierten Rauschgiftes ist in jedem Fall unerheblich.
Rechtliche Unsicherheiten bestehen häufig gerade in Bezug auf aktuelle Trends wie z.B. dem Konsum sogenannter "biogener Drogen". Diese sind seit dem 20.01.1998 in die Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden. Derzeit häufig genutzte biogene Suchtmittel sind psilocybinhaltige Pilze. Der psychoaktiv wirksame Bestandteil als isolierte Reinsubstanz unterlag schon zuvor dem BtMG, nicht aber das Pflanzenmaterial. Seit der Änderung erfasst das BtMG auch " [...] - Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen. [...] ".
Muss ich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Rauschmitteln sofort der Polizei melden?
Für Mitarbeiter/innen einer Jugendfreizeiteinrichtung besteht keine Anzeigepflicht bezogen auf bereits ausgeführte Straftaten im Zusammenhang mit Drogen. Wenn Sie aber eine erhebliche Gefährdung der anderen Jugendlichen sehen, entscheiden Sie gemeinsam mit dem Team und der Leitung darüber, ob Sie die Polizei informieren.
Bei Konsum wie bei Handel ist zwischen der Notwendigkeit einer Strafverfolgung und ihrem pädagogischen Auftrag abzuwägen! Bei Handel mit illegalen Rauschmitteln liegt in der Regel eine erhebliche Gefährdung vor (eine Unterscheidung zwischen sogenannten weichen und harten Drogen lässt Ausnahmen von dieser Regel erkennen).
Haben Sie die Polizei erst informiert, muss diese tätig werden! Sobald der Polizei Straftaten - auch wenn sie geringfügig sind, wie z.B. der Besitz sogenannter geringer Mengen Cannabis - bekannt werden, sind die Beamten verpflichtet, eine Strafanzeige zu erstatten; unabhängig davon, ob eine Anklage erhoben wird oder nicht (Strafverfolgungszwang).
Mitarbeiter/innen in Jugendfreizeiteinrichtungen haben kein Zeugnisverweigerungsrecht, d.h. im Falle einer polizeilichen Befragung müssen Sie aussagen.
Hinweis: Bei Unsicherheiten informieren Sie sich vor einem solchen Schritt bei der örtlichen Polizeidienststelle (Kommissariat Vorbeugung) mit der Frage: "Was wäre, wenn...". Wenn Sie niemanden konkret verdächtigen wollen, ist es wichtig dass Sie keine Namen nennen, andernfalls muss die Polizei bereits ermitteln.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein bestehender Fachkontakt zwischen pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und der Polizei, etwa im Rahmen einer AG der Jugendfreizeiteinrichtungen oder anderen kommunalen Arbeitskreisen eine gute Grundlage für konstruktive Absprachen im Interesse der Jugendlichen bietet.
Was mache ich, wenn ich Betäubungsmittel in der Jugendfreizeiteinrichtung finde?
§ 94 ff StPO berechtigt ausschließlich Richter bzw. Richterinnen, Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen und Polizeibeamte zur Beschlagnahmung von Gegenständen als mögliche Beweisstücke.
Wenn allerdings im Falle eines Nichteingreifens eine erhebliche Gefahr für andere Kinder und Jugendliche droht und wenn die Polizei nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann, haben auch Sie gemäß § 34 StGB im Rahmen des sogenannten Rechtfertigungsnotstandes die Möglichkeit, Betäubungsmittel sicherzustellen. Wenn Sie sich dazu entscheiden, muss die Polizei eingeschaltet werden. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet und Sie werden als Zeug(e)/in vernommen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Schalten Sie die Polizei nicht ein, machen Sie sich des Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.
Denken Sie daran, dass die Polizei nicht anonym beratend tätig werden kann (z.B. indem sie Substanzen im Labor identifiziert). Ist sie informiert, muss sie ermitteln (siehe Frage 2).
Folgendes Verhalten kann beobachtet werden:
Realitätsverlust Offenheit / in sich gekehrt Konzentration nimmt zu oder ab aggressives Verhalten / Reaktion motorische Störungen Unruhe / Konzentrationsschwäche Augen Mundgeruch, Speichel Ha, ha, ha Stimmung, "Scheiß egal" Stimmung Hochstimmung Apathie Einstiche in Hände / Arme zunehmend körperlichen Einschränkungen unterliegen |
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Kann er oder sie die Arbeit ausführen - ja oder nein? Die Beweispflicht liegt bei uns. Wir können einen begründeten Verdacht haben, wir sind aber keine Polizei.
Bei einem Gesamteindruck wird berücksichtigt:
Handlungskonzept
Es ist sehr wichtig Erfahrungen mit Kollegen / Kolleginnen auszutauschen. Das Zusammentragen von einzelnen Wahrnehmungen ist wichtig.
Wir setzen die Verbindlichkeiten für die Jugendlichen. Wenn diese Verbindlichkeiten von den Jugendlichen nicht respektiert werden, gibt es Konsequenzen. Wir setzen die Grenzen.
Es gibt nur punktuelle Einwirkung auf die Jugendlichen. In meinem Unterricht ist kein Drogenkonsum erlaubt.
Der zweite Schritt besteht darin ein Handlungskonzept auszuarbeiten.